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Das ArbG Mainz hat nun nach dem bereits veröffentlichten Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-284/23) den zugrundliegenden Rechtsstreit im Sinne der bei Ausspruch der Kündigung schwangeren Klägerin entschieden (Az. 4 Ca 1424/22).
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