Im Zusammenhang mit Billigangeboten von asiatischen Online-Marktplätzen sieht die Bundesregierung derzeit zwar keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne einer Einschränkung des freien Wettbewerbs aufgrund der Existenz von Billigangeboten bzw. der 150-Euro-Zollfreigrenze gegeben. Allerdings sei erkannt worden, dass bei den genannten Onlineangeboten in der Praxis Herausforderungen bei der Durchsetzung verschiedener Rechtsakte bestehen.
Source: DATEV
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