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Vor 20 Jahren entschied der BGH, dass Kunden mit Prämiensparverträgen Rückzahlungen erhalten – nun steht der Berechnungsmaßstab fest. Danach soll die Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit erfolgen (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Auf diese Entscheidungen des BGH weist die BRAK hin.
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