Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG, die der Erfüllungswirkung der Abtretung dieser Ansprüche entgegensteht, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt. Dies entschied der BFH (Az. XI R 16/22).
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