Der BFH hatte u. a. zu klären, ob es für die Anwendung der Neuregelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder die Entstehung des Kindergeldanspruchs ankommt (Az. III R 27/22).
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Der BFH hatte u. a. zu klären, ob es für die Anwendung der Neuregelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder die Entstehung des Kindergeldanspruchs ankommt (Az. III R 27/22).
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