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Die von der Stadt Wuppertal für die Zeit ab dem 01.08.2014 vorgenommene Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung, der bei öffentlicher Förderung eines Kindes in Kindertagespflege an die jeweilige Tagespflegeperson zu zahlen ist, ist nicht zu beanstanden. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 3020/20).
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