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Das VG Münster hat der Stadt Münster zu Recht ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 E 832/23).
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