Der BFH hatte zu entscheiden, ob mit der Einreichung der Steuererklärungen der übernehmenden Gesellschaft und deren Handelsbilanz, in der die übernommenen Anteile mit dem gemeinen Wert angesetzt wurden und die keine Zusätze oder Anmerkungen über die Anpassung von Beträgen an steuerliche Vorschriften enthält, die Antragsfrist i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 abgelaufen ist (Az. I R 69/15).
Source: DATEV STeuer
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