Da eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt i. S. des § 3 Nr. 58 EStG unterhält, sind sonstige Leistungen an ihre Angestellten nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 990/12).
Source: DATEV STeuer
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