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Das VG Trier hat die Klage eines Winzers gegen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier abgewiesen und zur Begründung auf die in der EU-Verordnung vorgesehene Schaumweinausstattung hingewiesen, wonach für Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals gefordert ist (Az. 8 K 424/21.TR).
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