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Die WPK weist darauf hin, dass die Erhöhungen der Haftsummen in § 323 Abs. 2 HGB und die Differenzierungen nach der Art des Mandats und dem Grad des Verschuldens durch das FISG nicht nur gesetzliche Abschlussprüfungen betreffen, sondern auch alle Prüfungen, die auf die eine oder andere Art auf § 323 Abs. 2 HGB verweisen.
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