Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Insolvenz einer Unterpersonengesellschaft bzw. die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft innerhalb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG auf Ebene der Oberpersonengesellschaft steuerrelevant ist (Az. II R 10/18).
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