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Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich u.a. sprachlich durch die Verwendung des sog. Gendersternchens (*) vermieden werden. Das LAG Schleswig-Holstein hatte sich damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt (Az. 3 Sa 37 öD/21).
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