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Ein 24-jähriger Mann, dem als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten Phimose operativ die Vorhaut entfernt wurde und der darunter heute leidet, kann von dem behandelnden Urologen kein Schmerzensgeld verlangen. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-8 U 165/20).
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