Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG i. V. m. § 5 Abs. 2 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil Steuerpflichtige, die immaterielle Wirtschaftsgüter herstellen, der Hinzurechnung unterliegen, jedoch Steuerpflichtige, die materielle Wirtschaftsgüter zur Überlassung an fremde Dritte herstellen, dieser nicht unterliegen (Az. III R 38/17).
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