Das LSG Baden-Württemberg hat Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Die Tätigkeit eines Dirigenten könne grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit des Chefdirigenten des Philharmonieorchesters sprechen (Az. L 5 BA 142/20).
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