+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft über ein nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenes und nicht für den Publikumsverkehr geöffnetes Hallenbad nicht hergestellt werden kann, da ein Hallenbad im Standby-Betrieb für die Bädergesellschaft keine wirtschaftliche Bedeutung von einigem Gewicht entfaltet (Az. I R 41/17).
Source: DATEV