Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, wem die Feststellungslast bei einer von der formalen Rechtsinhaberschaft abweichenden tatsächlichen Handhabung zwischen nahe stehenden Personen obliegt (Az. II R 42/14).
Source: DATEV STeuer
Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, wem die Feststellungslast bei einer von der formalen Rechtsinhaberschaft abweichenden tatsächlichen Handhabung zwischen nahe stehenden Personen obliegt (Az. II R 42/14).
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