Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, für einen mit Auffahrrampe und Verankerungspunkten für Rollstühle sowie einem Liegeplatz ausgestatteten Kleinbus zu gewähren ist, mit dem Personen zu Arztbesuchen und Behandlungen und wieder zurück sowie zu Rehabilitationseinrichtungen transportiert werden (Az. IV R 41/19).
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