Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b EStDV in einer Summe beim Erblasser in dessen Todesjahr (entgegen R 21.1 Abs. 6 EStR 2012) abzuziehen sind oder ob die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt wird (Az. IX R 31/19).
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