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Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der Aufenthalt eines Hartz IV-Empfängers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen der Geburt seines Kindes dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis maximal drei Wochen nicht entgegensteht (Az. L 12 AS 1677/19).
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