Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, wer Inhaber eines Betriebs i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört (Az. VI R 39/18).
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