Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nach Maßgabe allgemeiner Korrekturvorschriften möglich ist, wenn ein Dritter (Arbeitnehmer) durch unlautere Mittel Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto überweist und entsprechende Lohnsteuer-Anmeldungen erstellt (Az. VI R 34/18).
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