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Es gibt kein Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die Steuerakten eines Steuerpflichtigen – auch nicht, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht des Betrugs zum Nachteil des die Akteneinsicht Begehrenden besteht. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 1065/19).
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