Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK zu einer Frage Stellung genommen, die der BFH dem BVerfG vorgelegt hat. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist § 6 V 3 EStG, dessen unterschiedliche steuerliche Behandlung zum Teil als gleichheitswidrig erachtet wird.
Source: DATEV
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