Das LG Frankfurt hat die Klagen von Diskotheken- bzw. Kinobetreibern auf Entschädigung aus sog. Betriebsschließungsversicherungen nach behördlich angeordneten Schließungen zum Schutz vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 abgewiesen (Az. 2-08 O 186/20 und 2-08 O 147/20).
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