Das AG München wies die Klage der früheren Mieterin einer Wohnung gegen die noch unbekannten Erben eines Vormieters auf Herausgabe eines Teilbetrages von 1.500 Euro von dem in der Wohnung gefundenen Bargeld ab, da es sich nicht um „verlorene Sachen“ gehandelt habe (Az. 111 C 21915/19).
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