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Der BFH hat zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines Steuerpflichtigen, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner Einfuhrumsatzsteuer schuldet, Stellung genommen (Az. V R 13/21).
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