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Das AG Frankfurt entschied, dass Fluggesellschaften sich nicht generell darauf berufen können, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich sei, wenn es dem Kunden gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines konkreten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankomme. (Az. 32 C 1823/20 (86)).
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