Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. So entschied der BFH (Az. II R 38/20).
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