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Das LG Bonn hatte dem EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie v. 23.09.2002 vorgelegt. Art. 7 Abs. 4 regelt die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs. Das LG Bonn setzt nun das Urteil des EuGH um (Az. 17 O 146/17).
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