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Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV, sondern durch einstweilige Anordnung zu gewähren. Dies entschied der BFH (Az. V B 25/20).
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