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Das VG Wiesbaden hat dem EuGH in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren betreffend die Einführung eines Livestream-Unterrichtes durch Videokonferenzsysteme die Frage vorgelegt, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DSGVO erfüllen müsse, um eine „spezifische Vorschrift“ i. S. d. DSGVO zu sein und ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne (Az. 23 K 1360/20.WI).
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