+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Das AG Frankfurt entschied, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen. Eine Geldbuße ist somit rechtmäßig (Az. 971 Owi 363 Js 72112/19).
Source: DATEV