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Der BGH entschied, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat (Az. I ZR 207/19).
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