Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen. So entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 347/20).
Source: DATEV
Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen. So entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 347/20).
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