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Das FG Hamburg hat entschieden, dass mögliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nicht im Billigkeitsverfahren auf vollständigen Erlass der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge berücksichtigt werden können (Az. 2 K 192/18 , 2 K 11/18).
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