Das LSG Hessen entschied, dass die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden, wenn ein Versicherter am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen wird (Az. L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20)
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