Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem der Fahrzeugkäufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen ist, aber erst 2019 Schadensersatzklage gegen den Hersteller erhoben hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen (Az. VI ZR 739/20).
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