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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob grobes Verschulden die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben hindert, die zunächst erklärungsgemäß im Rahmen der Einkommensteuer des Gesellschafters berücksichtigt worden waren, später jedoch aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung außer Betracht blieben und ob das grobe Verschulden wegen des Zusammenhangs mit im Rahmen der Prüfung des vormaligen Einzelunternehmens und der Gesellschaft festgestellten steuererhöhenden Tatsachen unbeachtlich ist (Az. IV R 6/18).
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