Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, wird vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet. Darauf weist die WPK hin.
Source: DATEV
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