Der UStAE berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 ergangene Rechtsprechung. Er enthält außerdem in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die durch dieses Schreiben durch das BMF beseitigt werden (Az. III C 3 – S-7015 / 19 / 10006 :001).
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