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Die Verpflichtung, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines 13 m² großen, mit zahlreichen, nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellten Kellerraumes erfüllt. Die GmbH hätte für die längere Zeit dauernde Einsichtnahme andere Räumlichkeiten bereitstellen müssen. So das OLG Frankfurt (Az. 21 W 137/20).
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