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Das Niedersächsische OVG hat der Klage zweier Kitesurfer stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass die Kläger auch ohne vorherige Befreiung von den Verboten des Niedersächsischen Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) im Küstengewässer des Nationalparks kitesurfen dürfen (Az. 4 LC 291/17).
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