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Ein Geschäftsinhaber, der auf einem ca. 22.000 m² großen Areal einen Kraftfahrzeug- und Ersatzteilhandel – insbesondere mit ausgesonderten US-amerikanischen Militärfahrzeugen – betreibt, darf seinen Betrieb in der jetzigen Form vorerst weiterführen. Das entschied das VG Koblenz in einem Eilverfahren (Az. 4 L 891/20).
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