Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die bei dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds im Jahr 2008 gezahlten Zwischengewinne (mitsamt Ertragsausgleichsbeträgen) negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG darstellen (Az. VIII R 13/17).
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