Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das OLG Frankfurt. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier (Az. 16 W 37/20).
Source: DATEV
Neueste Kommentare