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Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Irrtum der für eine Kapitalgesellschaft handelnden Person der Annahme einer vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann nicht entgegensteht, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre (Az. 1 K 88/16).
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