Übernimmt ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führt er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbständiger Tätigkeit aus, sondern es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. So entschied das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 5 BA 51/18).
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