Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist ein anerkannter therapeutischer Nutzen eines Heilmittels. Bei den sog. Feldenkrais-Lehren, einer pädagogischen Bewegungstherapie, ist ein spezifischer therapeutischer Nutzen jedoch nicht anerkannt. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 482/19).
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